Allgemeine Geschäftsbedingungen


GRAPHIA Willy Nothnagel GmbH & Co. KG

Schöfferstraße 2, 64295 Darmstadt

 


NOTHNAGEL GmbH & Co. Kommunikationssysteme KG

Schöfferstraße 2, 64295 Darmstadt

 

 

AUDEHM Zweigniederlassung der NOTHNAGEL GmbH & Co. Kommunikationssysteme KG

Kaiserstraße 11 – 19, 24534 Neumünster


 

UNIMEX Grafische Vertriebsgesellschaft mbH

Schöfferstraße 2, 64295 Darmstadt

 


HANSA GRAFIA Grafische Systeme Zweigniederlassung der UNIMEX Grafische Vertriebsgesellschaft mbH

Kaiserstraße 11 – 19, 24534 Neumünster

 

 

HANSA GRAFIA Grafische Systeme Berlin GmbH

Daumstraße 46, 13599 Berlin

 

 

Alois Fetzer GmbH Graphische Fachhandlung

Schöfferstraße 2, 64295 Darmstadt

 

 


§ 1 Geltungsbereich


1. Diese Allgemeinen Geschäftbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“)
regeln die Verträge der oben genannten Unternehmen der
NOTHNAGEL-Gruppe (nachfolgend jeweils „Lieferantin“) über die
Lieferung und Leistungen, mit Ausnahme von Wartungs- und
Mietverträgen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem
Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart
werden.


2. Die Bedingungen gelten für alle Geschäfte der Lieferantin mit
Unternehmen (§ 14 BGB).


3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden
gelten nicht, es sei denn, die Lieferantin stimmt ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zu. Sie gelten auch dann nicht, wenn
die Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.

§ 2 Vertragsschluss


1. Angebote der Lieferantin sind verbindlich, es sei denn, sie werden
ausdrücklich als freibleibend bezeichnet. Bestellungen des
Kunden sind verbindlich. Ist einer Bestellung des Kunden kein
entsprechendes Angebot der Lieferantin vorausgegangen, behält
sich die Lieferantin vor, die Bestellung innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann auch
durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.


2. Von der Lieferantin in Aussicht gestellte Fristen und Termine
für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd,
es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester
Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung
vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine
auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.


3. Die Lieferantin kann Lieferungen und Leistungen aus einer
Bestellung – insbesondere die Anlieferung, Einrichtung, Installation,
Mängelbehebung, Schulungen – durch Dritte (Subunternehmer)
erbringen lassen.


4. Angaben der Lieferantin zum Gegenstand der Lieferung oder
Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit,
Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen
derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung
voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale,
sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung
oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,
die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen
durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit
zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


5. Die Lieferantin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder
für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten
in der Material- und Energiebeschaffung, Streiks,
Transportverzögerungen, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige oder
nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht
worden sind, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat. Sofern
solche Ereignisse der Lieferantin die Lieferung oder Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung
nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Lieferantin
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; die Lieferantin ist in
diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren
und bereits erhaltene Gegenleistungen des Kunden unverzüglich
zu erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern
sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die
Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden
infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung
nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche
Erklärung gegenüber der Lieferantin vom Vertrag zurücktreten.


6. Ist der Kaufvertrag zwischen Lieferantin und Kunde schriftlich
abgeschlossen, ist dieser einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen
zwischen Lieferantin und Kunde. Dieser gibt alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder. Mündliche Zusagen der Lieferantin vor Abschluss

dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche
Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen
Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen
ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen
der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind
die Mitarbeiter der Lieferantin nicht berechtigt, hiervon abweichende
mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform
genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative
Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.


§ 3. Leistungen der Lieferantin


1. Die Lieferantin erbringt die vertraglich vereinbarten Lieferungen
und Leistungen.


2. Im Rahmen der Verkaufsgespräche berät die Lieferantin den
Kunden über die Einsatzmöglichkeiten, Funktionalitäten und
Leistungsfähigkeit der von ihr angebotenen
Produkte ohne
Berechnung von Kosten. Für darüber hinausgehende Beratungsleistungen,
z. B. Bedarfs- oder Marktanalysen, Entwürfe von Konzepten
und Betreuung von Projekten, die Erstellung von Pflichtenoder
Lastenheften o. ä., ist, sofern nicht anders vereinbart, der
Abschluss eines kostenpflichtigen Beratungsvertrags erforderlich.


3. Etwaig gewünschte Installation, Einweisung und Schulung
gehören nicht zum Leistungsumfang einer Bestellung, soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist; sie werden gegen
gesonderte Vereinbarung und Vergütung erbracht.


§ 4. Lieferung


1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, geht die Gefahr für
den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung mit
der Übergabe der Vertragsgegenstände (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Transporteur, Spediteur
oder Frachtführer auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wenn die Lieferantin noch andere
Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes,
dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von
dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Lieferantin versandbereit
ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach
Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Lieferantin
betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der
zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die
Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer
Lagerkosten bleiben vorbehalten.


2. Abweichend zu Ziff. 4.1. erfolgen Lieferungen ins Ausland ab
Werk. Wird kein Ort benannt, gilt - bei Direktlieferung des
Vorlieferanten der Lieferantin - das Lager des Vorlieferanten,
andernfalls das Lager der Lieferantin als benannt im Sinne der
Incoterms 2000.


3. Transportschäden sind dem Fahrer des anliefernden Frachtführers
bei der Ablieferung anzuzeigen. Der Kunde wird daneben
auch die Lieferantin hierüber unverzüglich unterrichten.


4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen
zulässig, soweit sich hieraus keine erheblichen Nachteile
für den Kunden ergeben und ihm dies zumutbar ist.


5. Der Beginn von genannten Lieferzeiten setzt die Abklärung aller
technischen Fragen und die Erbringung der nachfolgend
genannten Mitwirkungsleistungen voraus. Lieferverzug tritt erst
nach Ablauf einer angemessen zu bemessenden Nachfrist ein.


6. Der Kunde wird etwaig notwendige Mitwirkungsleistungen, insbesondere
Vorbereitungshandlungen zur Anlieferung bestellter
Waren oder Geräte, rechtzeitig und in dem erforderlichen Umfang
erbringen. Für den Fall, dass der Kunde seine Mitwirkungsleistungen
verletzt, behält sich die Lieferantin vor, Ersatz für entstehende
Mehraufwendungen oder eintretende Schäden zu verlangen.


§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer und
werden in Euro angegeben zuzüglich etwaiger öffentlicher
Abgaben. Jede Lieferantin hat eine eigene Regelung zu
zusätzlichen Fracht-, Transport- bzw. Verpackungskosten, die
jederzeit bei der jeweiligen Lieferantin erfragt werden kann.


2. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.


3. Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

4. Die Lieferantin behält sich das Recht vor, ihre Preise angemessen
zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages, jedoch noch vor
der Lieferung erhebliche Kostensenkungen oder erhebliche Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird die Lieferantin auf
Verlangen dem Kunden nachweisen. Als erheblich gilt eine
Änderung um mehr als 5 %. Der Kunde kann in diesem Fall vom
Vertrag zurücktreten.


5. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, d. h. die
Lieferantin kann die ursprüngliche Forderung weiter verfolgen,
wenn der hingegebene Scheck bei oder nach Einlösung nicht
endgültig gutgeschrieben wird.


6. Die Lieferantin behält sich vor, alle Forderungen gegen den Kunden
- einschließlich derjenigen, für die Valuta oder Ratenzahlung
gewährt ist - sofort fällig zu stellen und die Gewährung eines
Zahlungsziels zu widerrufen, wenn der Kunde mit der Zahlung einer
Forderung in Verzug gerät oder über sein Vermögen Insolvenzantrag
gestellt wird oder er die eidesstattliche Versicherung gem. § 807
ZPO abgegeben hat. In diesen Fällen ist die Lieferantin auch berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen
Nachfrist nicht erbracht, kann die Lieferantin vom Vertrag über
noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurücktreten.


7. Die Parteien vereinbaren, dass Zahlungen des Kunden zunächst,
sofern jeweils entstanden, auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf
ältere Forderungen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet
werden.


8. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, trägt er die Kosten und Steuern für die Ausfuhr
aus Deutschland. Er wird der Lieferantin sämtliche erforderlichen
Angaben, insbesondere seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
und gegebenenfalls deren Änderung, unaufgefordert
mitteilen. Auf Anforderung wird er seine Eigenschaft als Unternehmer,
den Verwendungszweck und den Transport der
gelieferten Ware nachweisen sowie statistische Meldepflichten
erfüllen. Der Kunde wird der Lieferantin den Aufwand und die
Kosten ersetzen, die wegen unterbliebener oder mangelhafter
Mitwirkung entstanden sind. Die Lieferantin haftet nicht für
Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden
zu seiner Umsatzsteuer, es sei denn, ihr fiele Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last.


§ 6. Mängelhaftung


1. Lieferungen sind frei von Mängeln, wenn sie die vertraglich
vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Ist keine Beschaffenheit
vereinbart, so sind sie mangelfrei, wenn sie sich zu der nach
dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignen. Ist nach dem
Vertrag auch keine Eignung für eine bestimmte Verwendung
vorausgesetzt, sind sie mangelfrei, wenn sie sich für die
gewöhnliche Verwendung eignen und die Beschaffenheiten
aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die
der Kunde nach der Art der Sache erwarten durfte.


2. Ist eine Installation durch die Lieferantin vereinbart, sind
Leistungen der Lieferantin frei von Mängeln, wenn die
Installation nach Inhalt und Umfang vereinbarungsgemäß und
mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wurde.


3. Weist die Lieferung der Lieferantin einen Mangel auf, wird die
Lieferantin diesen nach eigener Wahl entweder beseitigen (z. B.
durch Reparatur, Nacharbeiten etc.) oder eine neue mangelfreie
Sache liefern (Neulieferung). Sie kann die eine Art der Nacherfüllung
(Mangelbeseitigung bzw. Neulieferung) verweigern, wenn die
Kosten hierfür in Anbetracht des Werts der mangelfreien Ware und
der Bedeutung des Mangels außer Verhältnis stehen und die andere
Art der Nacherfüllung keinen erheblichen Nachteil für den Kunden
bedeutet. Ist auch die andere Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig,
so wie vorstehend beschrieben, kann die Lieferantin diese
ebenfalls verweigern.


4. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als
fehlgeschlagen. In Einzelfällen, z. B. bei Lieferung von
Investitionsgütern wie z. B. Druck- und Ausgabegeräten
ermöglicht der Kunde der Lieferantin, abweichend zu dem
vorstehenden Satz, mehrere Nachbesserungsversuche
innerhalb eines angemessenen Zeitraums.


5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt,
nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung sowie daneben
Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen

zu verlangen. Bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung steht
dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.


6. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die Lieferantin verpflichtet, alle
zum Zwecke der Beseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Erhöhen sie sich dadurch, dass der Liefergegenstand zu einem
anderen Ort als dem Bestimmungsort gebracht wurde, kann die
Lieferantin die Nacherfüllung verweigern, wenn die Höhe der Aufwendung
unverhältnismäßig im Sinne der vor stehenden Ziff. 6.3. sind.


7. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind gemäß § 377 HGB
ausgeschlossen, wenn der Kunde die Liefergegenstände nicht
unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordentlichem
Geschäftsgang tunlich ist, auf offensichtliche Fehler untersucht
und einen solchen unverzüglich rügt. Zeigt sich erst später ein
versteckter Mangel, ist dieser sodann entsprechend unverzüglich
zu rügen.


8. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung entfällt, wenn der Kunde
ohne Zustimmung der Lieferantin den Liefergegenstand ändert
oder durch Dritte ändern lässt und sie hierdurch unmöglich oder
unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch
die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen.


9. Die Lieferantin wird etwaige Garantien des Herstellers der
Liefergegenstände an den Kunden weiterreichen.


§ 7. Haftung


1. Die Haftung der Lieferantin für Schäden aus fahrlässiger Verletzung
von Vertragspflichten, die nicht zu den unter Ziff. 7.2.
genannten Vertragspflichten gehören, sowie für verschuldensunabhängige
Zufallsschäden ist ausgeschlossen.


2. Ansprüche auf Ersatz von Schäden oder vergeblicher Aufwendungen
aufgrund einer fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten – diese liegen insbesondere dann vor, wenn
fällige Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie geschuldet
erbracht werden, in Fällen des Verzugs oder bei Mängeln sowie
bei außervertraglicher Haftung für die Verletzung von Pflichten,
deren Erfüllung das Erreichung des Vertragszwecks sichern – sind
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von
Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung
des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.


3. Die vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Lieferantin oder
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der
Lieferantin beruhen.


4. Sie gelten ferner auch nicht für die Haftung für sonstige Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
der Lieferantin oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder
eines Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung eines Garantieversprechens
beruhen.


5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den
vorstehenden Regelungen unberührt.


6. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der Lieferantin als
auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss
sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.


7. Der Kunde hat für eine regelmäßige Sicherung
seiner Daten Sorge
zu tragen. Bei einem von der Lieferantin verursachten Datenverlust
haftet die Lieferantin – unbeschadet der vorstehenden Haftungsregelungen
– für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den
vom Kunden erstellten Sicherungskopien bzw. für die Wiederherstellung
der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten
Sicherung der Daten verloren gegangen wären.


§ 8. Besondere Bestimmungen für Software


1. Für gelieferte Software gelten die nachfolgenden Regelungen dieser
Ziff. 8. Sofern diese Ziff. 8. keine besonderen Regelungen für
Software enthält, gelten die übrigen Regelungen der Bedingungen
ergänzend.


2. Sofern nicht anders vereinbart, ist Gegenstand der Lieferung die
Software als ausführbarer Code (Objektcode), nicht aber der
Quellcode. Quellcode wird ausschließlich auf der Grundlage einer
gesondert abzuschließenden, kostenpflichtigen Hinterlegungsvereinbarung
zugänglich gemacht.


3. Sofern nicht abweichend vereinbart, räumt die Lieferantin dem
Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches,
nicht ausschließliches, räumlich nicht beschränktes und dauerhaftes
Nutzungsrecht an der Software ein. Dieses berechtigt den
Kunden, die Software auf der vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen
zu installieren und für eigene Zwecke zu nutzen. Nutzung
bedeutet, die Software zu laden und ablaufen zu lassen.


4. Die Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie den im Vertrag vereinbarten
Funktionsumfang erfüllt. Bestimmt der Vertrag keinen Funktionsumfang,
ist die Funktionsbeschreibung des Softwareherstellers

maßgeblich. Liegt auch diese nicht vor, muss sich die Software zu
der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignen.


5. Weist die Software einen Sachmangel auf, ist die Lieferantin nach
ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung entsprechend
Ziff. 6.3. verpflichtet. Ihr stehen innerhalb eines angemessenen
Zeitraums unbeschränkt Nachbesserungsversuche zu.


6. Die Mängelbeseitigung kann auch durch telefonische, elektronische
oder schriftliche Handlungsanweisung (Workarounds) erfolgen,
sofern dies für den Kunden keine erhebliche Beeinträchtigung
bedeutet. Sie kann auch durch Subunternehmer oder den
Hersteller erbracht werden.


7. Sofern der Mangel keine wesentliche Funktion der Software betrifft
oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Kunden bedeutet, ist
ausreichend, dass die Beeinträchtigung mit einem der nächsten
Releasestände des Softwareherstellers beseitigt wird.


8. Macht ein Dritter geltend, dass die Software, ihre Nutzung oder
ihre Bezeichnung seine Schutzrechte (Urheber-, Patent-, Markenoder
ähnliche Rechte etc.) verletzt, wird der Kunde die Lieferantin
hierüber umgehend informieren. Er wird ihr soweit als möglich
die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen und ihr jegliche
zumutbare Unterstützung gewähren, insbesondere sämtliche erforderlichen
Informationen über den Einsatz und etwaige Bearbeitung
der Software möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche
Unterlagen überlassen.


9. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann die Lieferantin nach
eigener Wahl einen Rechtsmangel dadurch nachbessern, dass sie:
9.1. dem Kunden ein für die Zwecke des Vertrags ausreichendes
Nutzungsrecht verschafft;
9.2. die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit solchen
Auswirkungen auf die Funktionen ändert, die für den Kunden
akzeptabel sind;
9.3. die schutzrechtsverletzende Software gegen eine andere Software
austauscht, die die vereinbarten Funktionen ohne oder nur
mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen ersetzt und deren
vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt; oder
9.4. einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer
Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.


§ 9. Verjährung


1. Ansprüche des Kunden gegen die Lieferantin wegen Sach- oder
Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang
(Ziff. 4.1) oder der Erbringung der Leistung beim Kunden. Ist eine
Abnahme vereinbart, läuft die Verjährungsfrist abweichend zu dem
vorstehenden Satz ab der Erklärung der Abnahme bzw. ab dem
Zeitpunkt der Herstellung des abnahmefähigen Zustands, wenn
die Abnahme unberechtigterweise nicht erklärt wird.


2. Ziff. 8.1. gilt nicht in Fällen, in denen die Lieferantin den Mangel
arglistig verschwiegen, eine Garantie übernommen oder eine
unerlaubte Handlung begangen hat.


§10. Eigentumsvorbehaltsicherung


1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der
Sicherung aller jeweils bestehenden, derzeitigen und künftigen
Forderungen der Lieferantin gegenüber dem Kunden aus der
zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung
(einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung
beschränkten Kontokorrentverhältnis).


2. Die von der Lieferantin an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen
Eigentum der Lieferantin. Die Ware sowie die nach dieser Klausel
an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware
wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.


3. Der Kunde verwahrt und versichert die Vorbehaltsware
unentgeltlich für die Lieferantin.


4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt
des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.


5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart,
dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Lieferantin
als Hersteller erfolgt und die Lieferantin unmittelbar das Eigentum
oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer
erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der
Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum)
an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware
zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den
Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Lieferantin eintreten
sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum
oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neugeschaffenen
Sache zur Sicherheit an die Lieferantin. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden
oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als
Hauptsache anzusehen, so überträgt die Lieferantin, soweit die
Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an
der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.


6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde
bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung

gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Lieferantin an der
Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil
– an die Lieferantin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen,
die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich
der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder
Zerstörung. Die Lieferantin ermächtigt den Kunden widerruflich,
die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem
Namen für Rechnung der Lieferantin einzuziehen. Die Lieferantin
darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall
widerrufen.


7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch
Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum
der Lieferantin hinweisen und die Lieferantin hierüber informieren,
um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Lieferantin die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierüber der Kunde der Lieferantin.


8. Die Lieferantin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle
tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer
Wahl freigeben soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten
Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.


9. Tritt die Lieferantin bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden
– insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.


§ 11. Sonstiges


1. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen eines mit dem
Kunden geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen
haben die Regelungen des Vertrags Vorrang vor der abweichenden
Regelung dieser Bedingungen.


2. Die Lieferantin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an
allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen
sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen
und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde
darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der
Lieferantin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich
machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder
vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Lieferantin diese Gegenstände
vollständig an diese zurückzugeben und eventuell
gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden
oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages
führen.


3. Aus der Geschäftsanbahnung oder -beziehung stammende Informationen,
Kenntnisse oder Know-how sowie die von der Lieferantin
als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen sind streng vertraulich
zu behandeln und dürfen weder an Dritte weitergegeben
werden noch diesen bekannt gegeben werden. Dies gilt nicht,
wenn die Weitergabe oder Bekanntgabe aufgrund gerichtlicher
oder behördlicher Verfügung oder an berufsverschwiegene
Personen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.)
erfolgt oder die geschützten Informationen allgemein bekannt oder
zugänglich sind oder geworden sind oder deren Weitergabe oder
Bekanntgabe durch die Lieferantin genehmigt wurde.


4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von der Lieferantin anerkannt sind. Außerdem
ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.


5. Die für die Geschäftsbeziehung notwendigen Daten über den
Kunden, ggf. auch persönliche Daten, werden von der Lieferantin
gespeichert. Der Kunde ist mit der Speicherung und Verarbeitung
seiner Daten auch nach der Abwicklung einer Bestellung einverstanden.
Die Lieferantin wird hierbei die Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes beachten.


6. Übertragungen von Rechten und Pflichten jeder Art des Kunden
aus den mit der Lieferantin geschlossenen Verträgen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Lieferantin.


7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Lieferantin.


8. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einer Bestellung ist der
Sitz der Zentrale der Unternehmensgruppe, der die Lieferantin
angehört, in Darmstadt.


9. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.


10. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden
einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.


AGB – Stand September 2010